Sicherheitsfachkraft (SFK)

für technische Sicherheit (Arbeitssicherheit)

Als Sicherheitsfachkraft mit einer speziellen Ausbildung arbeite ich zusammen mit einem Arbeitsmediziner (Betriebsarzt) in dem jeweiligen Unternehmen. Ich betreue Betriebe als externe Sicherheitsfachkraft (SFK) gemäß der behördlich vorgeschriebenen Auflage, laut §§73, 74 und 77 AschG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz).

Zentrale Aufgabe einer Sicherheitsfachkraft ist es, den Unternehmer bzw. Arbeitgeber auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz und der menschengerechten (ergonomischen) Arbeitsgestaltung" zu beraten und zu unterstützen.

Die Sicherheitsfachkraft (SFK) wird in Österreich durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) vorgeschrieben.

Aufgaben der Sicherheitfachkraft:

Im ASchG sind die Aufgaben im § 76 festgehalten:

Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

  1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
  2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
  3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
  5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
  7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
  8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
  9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
  10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
  11. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.

Tätigkeit

Im § 77. des ASchGs werden die Tätigkeiten aufgezählt:

  1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,
  2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
  4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
  5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
  6. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
  7. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
  8. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
  9. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

Einsatzzeiten

In Arbeitsstätten mit bis zu 50 AN hat die Präventivbetreuung in Form von Begehungen zu erfolgen, die

  • bei 1 bis 10 AN mindestens in 2-Jahresabständen und
  • bei 11 bis 50 AN mindestens jährlich durchzuführen sind, wobei diese Begehungen nach Möglichkeit durch die SFK und AM gemeinsam erfolgen sollen.

In Arbeitsstätten mit über 50 AN sind SFK und AM mindestens im Ausmaß der im § 82a ASchG geregelten Präventionszeit zu beschäftigen. Diese beträgt pro Kalenderjahr und AN für

  • Büroarbeitsplätze 1,2 Stunden und für
  • sonstige Arbeitsplätze 1,5 Stunden.

Für Nachtarbeit ist ein Zuschlag zu berücksichtigen.

Von der errechneten Einsatzzeit hat die Sicherheitsfachkraft mindestens 40% zu erfüllen. Der Arbeitsmediziner muss 35% erfüllen, die verbleibenden 25% müssen individuell auf alle Präventivfachkräfte aufgeteilt werden.

Ihre SICHERHEITSFACHKRAFT, Ing. Johann Riegler